CSRD

Corporate Sustainability Reporting Directive

Die CSRD hat die Nachhaltigkeitsberichterstattung in Europa grundlegend verändert. Für viele Unternehmen ist sie nicht nur wegen einer möglichen direkten Berichtspflicht relevant, sondern auch wegen wachsender Anforderungen aus der Wertschöpfungskette, von Investoren, Banken und Kunden. Wer die eigene Betroffenheit früh einordnet und die Anforderungen strukturiert angeht, schafft Klarheit, reduziert Umsetzungsrisiken und gewinnt Zeit für einen belastbaren Aufbau von Daten, Prozessen und Verantwortlichkeiten.

Die CSRD auf einen Blick

Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) bildet den europäischen Rechtsrahmen für die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen. Sie baut auf den bisherigen Vorgaben der Non-Financial Reporting Directive (NFRD) auf und verlangt eine standardisierte Berichterstattung zu Umwelt-, Sozial- und Governance-Themen als Teil des Lageberichts, gestützt auf die European Sustainability Reporting Standards (ESRS) und die doppelte Wesentlichkeit. Seit 2025 wird die CSRD vereinfacht und neu ausgerichtet: Die Fristen für später betroffene Unternehmen wurden um zwei Jahre verschoben und der Anwendungsbereich deutlich eingegrenzt, sodass er sich nun stärker auf sehr grosse Unternehmen konzentriert. Gleichzeitig wurden Schutzmechanismen für kleinere Unternehmen in der Wertschöpfungskette eingeführt.

Betroffene Unternehmen

Die Berichtspflicht nach der CSRD wird schrittweise eingeführt. Schweizer Unternehmen, die in der EU geschäftlich aktiv sind (z. B. über Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen) oder Teil der Lieferkette eines berichtspflichtigen Unternehmens sind, können ebenfalls von der CSRD betroffen sein – direkt (bei eigener Berichtspflicht) oder indirekt durch Informationsanforderungen entlang der Wertschöpfungskette.

Direkt betroffen sind nach aktuellem Stand zunächst jene Unternehmen, die bereits unter die frühere NFRD fielen. Für einen Teil dieser Unternehmen gelten für die Geschäftsjahre 2025 und 2026 Übergangsregelungen. Für weitere Unternehmensgruppen wurde der Einstieg in die CSRD-Berichtspflicht zeitlich nach hinten verschoben:

  • Ab Geschäftsjahr 2027 sollen EU-Unternehmen berichtspflichtig sein, die mehr als 1’000 Mitarbeitende und mehr als 450 Mio. Euro Nettoumsatz aufweisen.
  • Ab Geschäftsjahr 2028 sollen zudem bestimmte Nicht-EU-Unternehmen in den Anwendungsbereich fallen, wenn sie mehr als 450 Mio. Euro Nettoumsatz in der EU erzielen und über eine wesentliche EU-Präsenz verfügen.

Börsenkotierte KMU sind nach aktueller Rechtslage von der CSRD-Pflicht ausgenommen.

Unternehmen unterhalb der Schwelle

Auch wenn ein Unternehmen nicht direkt unter die CSRD-Berichtspflicht fällt, kann die Richtlinie in der Praxis relevant sein. Die aktuelle Rechtsentwicklung will kleinere Unternehmen in der Wertschöpfungskette ausdrücklich vor unverhältnismässigen Informationsanforderungen schützen. Zugleich bleibt der Bedarf an verlässlichen Nachhaltigkeitsdaten entlang der Lieferkette hoch.

Genau hier gewinnt der Standard für die freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung kleiner und mittlerer Unternehmen (VSME) an Bedeutung. Die Europäische Kommission empfiehlt grossen Unternehmen und Finanzinstituten, ihre Informationsanfragen an KMU möglichst auf diesen freiwilligen Standard zu stützen. Für Unternehmen unterhalb der CSRD-Schwelle kann der VSME deshalb ein sinnvoller und verhältnismässiger Rahmen sein, um Nachhaltigkeitsinformationen strukturiert bereitzustellen, ohne eine vollständige ESRS-Berichterstattung aufzubauen.

Anforderungen an die Berichterstattung

Die CSRD verlangt eine standardisierte und nachvollziehbare Nachhaltigkeitsberichterstattung zu den wesentlichen Umwelt-, Sozial- und Governance-Themen eines Unternehmens. Ausgangspunkt ist die doppelte Wesentlichkeit. Unternehmen müssen sowohl beurteilen, welche Auswirkungen ihre Geschäftstätigkeit auf Umwelt und Gesellschaft hat, als auch, welche nachhaltigkeitsbezogenen Risiken und Chancen für die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens wesentlich sind. Diese Analyse bestimmt, welche Themen, Angaben und Kennzahlen in die Berichterstattung aufgenommen werden müssen.

Die Berichterstattung erfolgt nach den European Sustainability Reporting Standards. Sie ist nicht als separater Nachhaltigkeitsbericht ausgestaltet, sondern als Teil des Lageberichts. Damit wird sie eng mit der finanziellen Berichterstattung verknüpft und muss denselben Anforderungen an Nachvollziehbarkeit, Konsistenz und interne Abstimmung genügen.

Hinzu kommt eine externe Prüfung mit Limited Assurance. Unternehmen müssen ihre Angaben daher so aufbereiten, dass wesentliche Aussagen, Kennzahlen, Methoden und Annahmen belastbar dokumentiert und prüfbar sind. Für Unternehmen im Anwendungsbereich gehören zudem grundsätzlich auch die Angaben nach der EU-Taxonomie dazu. Langfristig ist die Berichterstattung ausserdem auf digitale Auswertbarkeit und Vergleichbarkeit ausgerichtet; die Pflicht zur digitalen Auszeichnung greift, sobald die entsprechenden technischen Vorgaben verabschiedet sind.

Bedeutung für Schweizer Unternehmen

Auch für Schweizer Unternehmen kann die CSRD direkt relevant sein. Das gilt insbesondere dann, wenn sie in der EU über Tochtergesellschaften oder Niederlassungen tätig sind und dort die massgeblichen Schwellenwerte erreicht werden. Auch für bestimmte Nicht-EU-Unternehmen kann die Richtlinie künftig unmittelbar greifen, wenn sie einen ausreichend hohen Umsatz in der EU erzielen und über eine wesentliche EU-Präsenz verfügen. Für Schweizer Unternehmen mit internationaler Struktur sollte diese Frage deshalb frühzeitig und auf Basis der aktuellen Rechtslage geprüft werden.

Daneben ist für viele Schweizer Unternehmen die indirekte Betroffenheit besonders wichtig. Wer Teil der Lieferkette eines CSRD-pflichtigen Unternehmens ist oder über Konzernstrukturen eingebunden ist, kann schon heute ESG-Daten liefern müssen. Der Handlungsdruck entsteht in der Praxis deshalb oft nicht erst durch eine eigene Berichtspflicht, sondern durch Anforderungen aus Markt, Finanzierung und Wertschöpfungskette.

Hinweis zur Entwicklung in der Schweiz

Es ist weiterhin plausibel, dass sich regulatorische Anforderungen in der Schweiz mittelfristig in Teilen an EU-Vorgaben annähern oder dass Marktanforderungen (Finanzierung, Kundenanforderungen, Ausschreibungen) ähnliche Effekte erzeugen. Schweizer Unternehmen – insbesondere grössere und international verflochtene – sollten die Entwicklungen daher aufmerksam verfolgen und die interne ESG-Daten- und Governance-Reife frühzeitig erhöhen.

Schweizer Unternehmen, die (direkt oder indirekt) von CSRD-Anforderungen betroffen sind, sollten frühzeitig mit den Vorbereitungen beginnen. Dazu gehören insbesondere: eine Standortbestimmung der aktuellen ESG-Datenlage, klare Verantwortlichkeiten und Prozesse, die Vorbereitung einer strukturierten Datenerhebung (inkl. Wertschöpfungskette) sowie gezielte Schulungen zu Anforderungen und Nachweisfähigkeit.

Ihre nächsten Schritte

1. Betroffenheit überprüfen

Viele Unternehmen haben ihre erste Einordnung noch nach der früheren CSRD-Logik vorgenommen. Diese Prüfung sollte auf Basis der aktuellen Rechtslage aktualisiert werden. Entscheidend ist dabei, direkte und indirekte Betroffenheit sauber zu unterscheiden.

2. Relevante Anforderungen und interne Zuständigkeiten klären

Sobald die Betroffenheit eingeordnet ist, sollte geklärt werden, welche Anforderungen für das eigene Unternehmen tatsächlich relevant sind. Dazu gehört auch, Verantwortlichkeiten, Datenquellen und interne Abläufe frühzeitig festzulegen.

3. Verhältnismässigen Umsetzungsweg festlegen

Nicht jedes Unternehmen muss sofort alle Anforderungen in voller Tiefe umsetzen. Sinnvoll ist ein Vorgehen, das zur eigenen Ausgangslage passt und die wesentlichen Themen, Kennzahlen und Nachweise schrittweise belastbar aufbaut.

Wie unser Angebot Sie dabei unterstützt

Wir unterstützen Unternehmen dabei, die CSRD fachlich sauber und mit vertretbarem Aufwand einzuordnen und umzusetzen. Das beginnt bei der Frage, ob und in welchem Umfang Ihr Unternehmen direkt oder indirekt betroffen ist. Darauf aufbauend helfen wir, die relevanten Anforderungen in einen praktikablen Projektaufbau zu übersetzen und eine Berichterstattung zu entwickeln, die regulatorisch tragfähig und operativ umsetzbar ist.

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FAQ

Die doppelte Wesentlichkeit („double materiality“) bedeutet, dass Unternehmen Nachhaltigkeitsthemen aus zwei Perspektiven beurteilen und darüber berichten:

  • Impact-Wesentlichkeit (Impact Materiality):
    Welche tatsächlichen oder potenziellen Auswirkungen hat Ihr Unternehmen auf Umwelt und Gesellschaft – z. B. CO₂-Emissionen, Ressourcenverbrauch, Arbeitsbedingungen oder Menschenrechte entlang der Wertschöpfungskette.

  • Finanzielle Wesentlichkeit (Financial Materiality):
    Wie beeinflussen Umwelt- und Sozialthemen Ihr Unternehmen finanziell – z. B. durch Klimarisiken, Lieferkettenrisiken, regulatorische Anforderungen, Marktentwicklungen oder Reputationsrisiken.

Beide Dimensionen sind für die CSRD-Berichterstattung zentral, weil sie zusammen ein vollständiges Bild liefern: einerseits über die Verantwortung und Wirkung des Unternehmens nach aussen, andererseits über die finanziellen Risiken und Chancen, die aus Nachhaltigkeitsthemen für das Unternehmen entstehen.

Die EU-Taxonomie ist ein Klassifikationssystem der EU und definiert, welche ökologisch nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten als „Taxonomie-fähig“ bzw. „Taxonomie-konform“ gelten.

CSRD und EU-Taxonomie greifen ineinander, weil:

  • CSRD/ESRS legen den Rahmen für die Nachhaltigkeitsberichterstattung fest, während die EU-Taxonomie einen spezifischen Teilbereich davon abdeckt – nämlich die Einordnung und Quantifizierung ökologischer Aktivitäten.

  • Unternehmen, die Taxonomie-Angaben nach Art. 8 der EU-Taxonomie-Verordnung machen müssen, berichten diese Angaben im Rahmen der CSRD-Nachhaltigkeitserklärung (als Teil des Lage-/Geschäftsberichts) und in einem standardisierten Format.

  • Konkret müssen sie offenlegen, in welchem Umfang ihre Tätigkeiten:

    • taxonomie-fähig sind (eligibility) und

    • taxonomie-konform sind (alignment),
      typischerweise anhand von Kennzahlen wie Umsatz, CapEx und OpEx (inkl. erläuternder Angaben zur Methodik und zu den Kriterien wie „Do No Significant Harm“ und Mindestschutz).

Wichtig zur Einordnung:
Die CSRD bedeutet nicht automatisch, dass jedes berichtspflichtige Unternehmen in jedem Fall vollständige Taxonomie-Kennzahlen ausweisen muss – entscheidend ist, ob das Unternehmen unter die Taxonomie-Offenlegungspflichten fällt. In der Praxis sind CSRD- und Taxonomie-Reporting aber eng verzahnt, weil die Taxonomie-Angaben als fester Bestandteil der CSRD-Berichterstattung erwartet und inhaltlich abgestimmt werden.

Die ESRS sind das verbindliche „Regelwerk“ zur Umsetzung der CSRD: Sie legen fest, welche Nachhaltigkeitsinformationen Unternehmen offenlegen müssen und wie diese Informationen strukturiert, begründet und dargestellt werden sollen – damit Berichte vergleichbar, prüfbar und konsistent sind.

Konkret bedeutet das:

  • Standardisierte Inhalte und Struktur: ESRS definieren einheitliche Anforderungen für Angaben zu Umwelt, Sozialem und Governance (inkl. Governance-Prozesse, Strategien, Ziele, Massnahmen und Kennzahlen).

  • Grundprinzipien & Methodik: Die übergreifenden Standards (u. a. ESRS 1 und ESRS 2) verankern zentrale Konzepte wie doppelte Wesentlichkeit, Berichtsgrenzen/„Reporting boundary“ sowie Basis-Offenlegungen, die für alle berichtspflichtigen Unternehmen gelten.

  • Prüfbarkeit und Datenqualität: Durch klare Mindestanforderungen (z. B. zu Datengrundlagen, Annahmen, Konsistenz und Nachvollziehbarkeit) schaffen ESRS die Basis für die externe Prüfung (Assurance).

  • Aktuelle Vereinfachung: Im Zuge der EU-Vereinfachungsagenda werden die ESRS derzeit überarbeitet/vereinfacht. EFRAG hat am 3. Dezember 2025 technische Empfehlungen für vereinfachte ESRS an die EU-Kommission übermittelt – Ziel ist weniger Komplexität bei weiterhin belastbarer Vergleichbarkeit.

Damit Ihre Nachhaltigkeitsberichterstattung CSRD-konform, prüfbar und konsistent wird, sollten Sie strukturiert vorgehen:

  • ESRS als „Regelwerk“ nutzen:
    Richten Sie Aufbau, Inhalte und Nachweislogik konsequent an den ESRS aus (inkl. ESRS 1/2: Grundprinzipien, Governance, Strategie, IROs, Policies, Ziele und Kennzahlen). Behalten Sie dabei im Blick, dass die ESRS derzeit vereinfacht/überarbeitet werden und passen Sie Ihr Vorgehen bei Bedarf an.

  • Doppelte Wesentlichkeit sauber durchführen und dokumentieren:
    Stellen Sie sicher, dass die Wesentlichkeitsanalyse (Impact + Financial Materiality) methodisch nachvollziehbar ist (Stakeholder-Einbindung, Scoring, Schwellenwerte, Entscheidungen) – die Dokumentation ist später zentral für die Prüfung.

  • Gap-Analyse (Ist-/Soll-Abgleich) durchführen:
    Vergleichen Sie vorhandene Daten, Prozesse und Kontrollen mit den ESRS-Anforderungen. Identifizieren Sie Lücken bei:

    • Datenverfügbarkeit (z. B. Scope-Emissionen, Workforce-Daten, Lieferkette)

    • Zuständigkeiten und Governance

    • Nachweisfähigkeit/Beleglage und Datenqualität

    • Systemen, Workflows und Konsolidierung

  • EU-Taxonomie mitdenken (falls anwendbar):
    Prüfen Sie früh, ob/wie Taxonomie-Angaben erforderlich sind (Eligibility/Alignment, KPIs wie Umsatz/CapEx/OpEx) und bauen Sie die Datenerhebung parallel zu ESRS auf.

  • Externe Prüfung früh einbinden (nicht erst am Schluss):
    Lassen Sie zentrale Methodik-Entscheide (Wesentlichkeit, KPIs, Systemgrenzen, Datenerhebungslogik) frühzeitig von Prüfern/Assurance-Anbietern „challengen“, damit Sie später keine Grundsatzthemen mehr korrigieren müssen. Starten Sie mit einem Readiness-Check oder einer „Dry-Run“-Prüfung.

Mit Maschinenlesbarkeit ist gemeint, dass Nachhaltigkeitsangaben nicht nur als Text lesbar sind, sondern auch so strukturiert vorliegen, dass sie von IT-Systemen automatisch ausgelesen, ausgewertet und verglichen werden können.

So wird das in der CSRD umgesetzt:

  • Einheitliches elektronisches Berichtsformat (ESEF):
    Die Nachhaltigkeitsangaben werden Teil des (Konzern-)Lageberichts/Management Reports und sollen in einem elektronischen Format bereitgestellt werden, das sowohl menschenlesbar als auch maschinenlesbar ist – in der Praxis: XHTML (menschenlesbar) plus digitale Auszeichnung („Tagging“) via XBRL.

  • Wichtig: Tagging wird erst verpflichtend, wenn die EU-Taxonomie formal adoptiert ist:
    Die Pflicht zur digitalen Auszeichnung (und damit zur vollständigen Maschinenlesbarkeit) greift erst, wenn die EU die relevante XBRL-Taxonomie über eine Anpassung der ESEF-Regelung verbindlich macht. Bis dahin ist das Tagging (und damit i. d. R. auch XHTML für den Lagebericht) nicht zwingend.

Unter der CSRD müssen die Nachhaltigkeitsangaben als klar erkennbarer, eigener Abschnitt im (Konzern-)Lagebericht / Management Report enthalten sein („Sustainability statement“). Die EU begründet das u. a. damit, dass ein separater Nachhaltigkeitsbericht die Verknüpfung („connectivity“) von Finanz- und Nachhaltigkeitsinformationen erschwert – deshalb soll Nachhaltigkeitsberichterstattung im Lagebericht erfolgen und nicht ausgelagert werden.