KlG

Bundesgesetz über die Ziele im Klimaschutz, die Innovation und die Stärkung der Energiesicherheit

Das Bundesgesetz über die Ziele im Klimaschutz, die Innovation und die Stärkung der Energiesicherheit – kurz: Klima- und Innovationsgesetz (KIG) setzt den langfristigen klimapolitischen Rahmen der Schweiz und ist für Unternehmen vor allem aus zwei Gründen relevant: Es verankert das Netto-Null-Ziel bis 2050 gesetzlich und schafft zugleich konkrete Förderinstrumente für die Dekarbonisierung von Unternehmen und Gebäuden. Wer die Ziele, Förderlogiken und Anforderungen früh versteht, kann Klimaschutz gezielt in die Unternehmensstrategie integrieren und Investitionen besser planen.

Zuletzt aktualisiert: 09.06.2026

Das Klima- und Innovationsgesetz auf einen Blick

Das KlG verankert das Ziel, dass die Schweiz bis 2050 unter dem Strich keine Treibhausgasemissionen mehr ausstösst. Emissionen sollen dabei so weit wie möglich reduziert werden; nur verbleibende, schwer vermeidbare Emissionen sollen durch Negativemissionstechnologien oder CO2-Entnahme und -Speicherung ausgeglichen werden. Das Gesetz ist zusammen mit der Klimaschutz-Verordnung (KlV) am 1. Januar 2025 in Kraft getreten. Für Unternehmen ist besonders wichtig, dass das KlG nicht nur Ziele formuliert, sondern auch Förderinstrumente für Netto-Null-Fahrpläne sowie für neuartige Technologien und Prozesse vorsieht.

Ziel des Klima- und Innovationsgesetzes

Das KIG zielt darauf ab, die Treibhausgasemissionen der Schweiz zu reduzieren und Negativemissionstechnologien gezielt einzusetzen. Das Gesetz zielt darauf ab, die Schweiz bis 2050 klimaneutral zu machen. Zudem soll es die Anpassung an die Folgen des Klimawandel ermöglichen und diese abmildern.

Das Gesetz trat zusammen mit der Klimaschutz-Verordnung (KlV) am 1. Januar 2025 in Kraft.

Mit dem KIG werden die langfristigen Klimaziele der Schweiz gesetzlich verankert, darunter das Netto-Null-Ziel bis 2050. Es verpflichtet Unternehmen und die Schweiz, Treibhausgasemissionen maximal zu reduzieren und verbleibende durch Negativemissionstechnologien auszugleichen. Schweizweite Zwischenziele sehen eine Reduktion um 75 % bis 2040 und 89 % bis 2050 (gegenüber 1990) vor. Zusätzlich gibt es spezifische Zwischenziele für bestimmte Sektoren.

Die Klimaschutz-Verordnung präzisiert die im Gesetz vorgesehenen Förderinstrumente und regelt spezifische Massnahmen für die Industrie und den Gebäudesektor sowie Massnahmen zur Anpassung an den Klimawandel und der klimafreundlichen Ausrichtung der Finanzflüsse.

Schwerpunkte des KlG:

  • Verminderung von Treibhausgasemissionen: Unternehmen und Branchen müssen bis 2050 Netto-Null-Emissionen erreichen, wobei sowohl direkte als auch indirekte Emissionen berücksichtigt werden. Direkte Emissionen entstehen innerhalb des Unternehmens (Scope 1), etwa durch den Betrieb eigener Produktionsanlagen oder Firmenfahrzeuge. Indirekte Emissionen umfassen Emissionen, die durch den Kauf und Verbrauch von Energie entstehen, welche ausserhalb des Unternehmens verursacht werden (Scope 2), beispielsweise durch den Einkauf von Strom.
  • Förderung von Innovation und Technologien: Bis 2030 werden Technologien und Prozesse, die Treibhausgasemissionen reduzieren oder CO2 entnehmen und speichern, mittels Finanzhilfen gefördert. Unternehmen profitieren von der Förderung, wenn sie einen Netto-Null-Fahrplan erstellen und die zu fördernden Massnahmen darin aufführen. Wichtiger Unterschied: Ein subventionierter Fahrplan aus dem früheren EnergieSchweiz-Programm erfüllt nicht automatisch die strengeren Anforderungen eines Netto-Null-Fahrplans nach KlG. Bestehende Fahrpläne müssen daher geprüft und gegebenenfalls angepasst werden.

Impulsprogramm für klimafreundliche Gebäude: Das Programm fördert den Ersatz fossiler Heizungen durch erneuerbare Systeme und unterstützt Massnahmen zur Energieeffizienz. Es ergänzt bestehende Programme wie das Gebäudeprogramm und bietet finanzielle Anreize, um den Gebäudesektor nachhaltiger zu gestalten.

Seine Relevanz für Ihr Unternehmen

Die Einhaltung dieser gesetzlichen Vorgaben ist nicht nur eine Verpflichtung, sondern bietet auch die Möglichkeit, langfristig wettbewerbsfähig zu bleiben, Kosten zu reduzieren und nachhaltige Geschäftspraktiken zu etablieren.

Konkret betreffen die Vorgaben folgende Bereiche:

  • Verpflichtung zu Netto-Null-Emissionen
    Alle Unternehmen in der Schweiz sind verpflichtet, bis 2050 ihre Treibhausgasemissionen auf Netto-Null zu senken. Dies betrifft sowohl direkte als auch indirekte Emissionen, beispielsweise aus Produktionsprozessen und Energieverbrauch.
  • Chancen durch Förderung
    Unternehmen können von umfangreichen Förderprogrammen profitieren, insbesondere für:
    • Technologien und Prozesse zur Reduktion von Emissionen: Der Bund stellt bis 2030 Finanzhilfen für die Anwendung innovativer, klimafreundlicher Technologien bereit. Voraussetzung für die Beantragung dieser Finanzhilfen ist die Erstellung eines Netto-Null-Fahrplans durch das Unternehmen.
    • Energieeffizienzprojekte im Gebäudebereich: Der Bund stellt hierfür jährlich 200 Millionen Franken zur Verfügung, befristet auf zehn Jahre, um bestehende Programme wie das Gebäudeprogramm zu erweitern und zu ergänzen.

Ihre nächsten Schritte

Ausgangslage klären

Am Anfang steht die Frage, wo Ihr Unternehmen heute steht. Eine belastbare Treibhausgasbilanz ist die Grundlage, um Emissionsquellen, Reduktionspotenziale und strategische Handlungsfelder überhaupt sauber zu bestimmen. Für einen Netto-Null-Fahrplan ist sie unverzichtbar.

Prüfen, ob ein Netto-Null-Fahrplan sinnvoll oder notwendig ist

Wer Fördermittel für innovative Technologien oder Prozesse nutzen will, sollte frühzeitig prüfen, ob ein Netto-Null-Fahrplan erforderlich ist und welche Anforderungen erfüllt sein müssen. Auch unabhängig von Förderungen ist ein Fahrplan oft sinnvoll, um Investitionen, Ziele und Massnahmen systematisch zu planen.

Förderfähige Massnahmen und strategische Prioritäten festlegen

Sobald Ausgangslage und Zielpfad klarer sind, sollten konkrete Massnahmen priorisiert werden. Dazu gehören Dekarbonisierungsprojekte in Prozessen und Energieversorgung, mögliche Fördergesuche sowie die Einbettung in die langfristige Unternehmensstrategie.

Wie unser Angebot Sie dabei unterstützt

Wir unterstützen Unternehmen dabei, das Klima- und Innovationsgesetz fachlich sauber einzuordnen und praktisch umzusetzen. Das beginnt bei der Standortbestimmung und der Frage, welche Anforderungen und Fördermöglichkeiten für Ihr Unternehmen tatsächlich relevant sind. Darauf aufbauend helfen wir, Treibhausgasdaten zu strukturieren, Netto-Null-Fahrpläne zu entwickeln und förderfähige Massnahmen so aufzubereiten, dass sie strategisch und operativ tragfähig sind.

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FAQ zum Klima- und Innovationsgesetz

Netto-Null bedeutet, dass sämtliche Treibhausgasemissionen maximal reduziert werden. Lediglich sogenannte «schwer vermeidbare Emissionen» sind noch erlaubt und auch diese Emissionen müssen durch Technologien oder natürliche Kohlenstoffspeicher neutralisiert werden. Der Fokus liegt somit klar auf der Reduktion, bevor ein Ausgleich erfolgt. Gemäss dem KlG gilt Netto-Null aktuell nur für Scope 1 und Scope 2. Für die Lieferkette (Scope 3) gibt das KlG keine Anforderungen.

Es gibt keine fixe Liste. Die Einstufung richtet sich nach dem Stand der Technik und ist einzelfallabhängig.  Klar ist jedoch: Beispiele wie eine Ölheizung oder ein Diesel PKW sind nicht schwer vermeidbar und müssen somit bis 2050 vollständig ersetzt werden. Prozessemissionen können erlaubt sein, wenn es derzeit keine praktikablen Vermeidungsalternativen gibt. Im Zweifel lohnt sich eine Rücksprache mit den zuständigen Behörden.

Ein Fahrplan dient in erster Linie der Orientierung und dem Monitoring. Zwischenziele (z. B. für 2030 oder 2040) sind nicht rechtsverbindlich und ihre Einhaltung wird nicht sanktioniert. Verbindlich werden sie nur, wenn sie Teil einer geförderten Massnahme sind – hier kann eine Nichteinhaltung zu einer (teilweisen) Rückforderung der Finanzhilfe führen.

Ja, das Netto-Null-Ziel laut KlG umfasst die maximale Reduktion von Emissionen sowie den Ausgleich verbleibender «schwer vermeidbarer» Emissionen durch NET.

Wichtig ist jedoch, dass schwer vermeidbare Emissionen bis 2050 nicht in allen Sektoren zulässig sind. Konkret müssen Emissionen in den Sektoren Gebäude und Verkehr bis 2050 um 100 % reduziert werden. Somit sind in diesen Sektoren keine NET zulässig. Zum Vergleich: Im Sektor Industrie müssen die Emissionen um 90 Prozent reduziert werden. Damit werden 10 % schwer vermeidbare Emissionen erwartet, die mit NET ausgeglichen werden müssen.

Ein realistischer, idealerweise linearer Aufbaupfad der Negativemissionen bis 2050 (mit Zwischenzielen) sollte im Fahrplan dargestellt werden.

Sowohl technische als auch biologische Verfahren sind erlaubt – z. B. CCS, BECCS, bio-basierte Speicher in Holzprodukten oder Böden. Wichtig ist, dass sie gemäss CObzw. KlV anerkannt sind.

Weitere Infos finden Sie im Faktenblatt des BAFU.

Die Richtwerte des KlG (z. B. -75% bis 2040) gelten für die Schweiz gesamt. Unternehmen orientieren sich an sektorspezifischen Zielpfaden (z. B. Gebäude, Industrie, Verkehr). Zwischenziele im Fahrplan sollten realistisch und linear geplant sein, sind aber nicht sanktionierbar.

Oftmals greifen für ein Unternehmen verschiedene Zwischenziele für verschiedene Emissionsquellen. So gelten beispielsweise für Emissionen aus Heizungen die Zwischenziele für Gebäude. Somit müssen diese bis 2040 um 82 % und bis 2050 um 100 % reduziert werden (keine Ausgleiche durch NET zulässig). Für Prozessemissionen innerhalb des Unternehmens gelten die Zwischenziele für Industrie. Dort muss die Reduktion bis 2040 50 % und bis 2050 90 % betragen. Bis zu 10 % schwer vermeidbare Emissionen werden hier somit erwartet, welche mit NET ausgeglichen werden müssen.

Das KlG ist ein Rahmengesetz. Die Umsetzung und Einhaltung werden indirekt über andere Gesetze (z. B. CO₂-Gesetz) und Organe wie die Eidgenössische Finanzkontrolle überprüft. Sollte die Zielerreichung gefährdet sein, sind Anpassungen der Gesetzeslage möglich.