KIG
Bundesgesetz über die Ziele im Klimaschutz, die Innovation und die Stärkung der Energiesicherheit
Das neue Bundesgesetz über die Ziele im Klimaschutz, die Innovation und die Stärkung der Energiesicherheit – kurz: Klima- und Innovationsgesetz (KIG) fordert von Unternehmen verstärkte Bemühungen im Bereich Klimaschutz und Innovation. Wir unterstützen Sie dabei, die Anforderungen des KIG zu verstehen und umzusetzen. Mit fokussierten Informationen bieten wir Ihnen massgeschneiderte Lösungen, um Energiesicherheit zu stärken und nachhaltig zu wirtschaften.
Was ist das Klima- und Innovationsgesetz (KlG)?
Das KIG zielt darauf ab, die Treibhausgasemissionen der Schweiz zu reduzieren und Negativemissionstechnologien gezielt einzusetzen. Es soll die Anpassung an die Folgen des Klimawandel ermöglichen und diese abmildern.
Das Gesetz trat zusammen mit der Klimaschutz-Verordnung (KlV) am 1. Januar 2025 in Kraft.
Mit dem KIG werden die langfristigen Klimaziele der Schweiz gesetzlich verankert, darunter das Netto-Null-Ziel bis 2050. Es verpflichtet Unternehmen und die Schweiz, Treibhausgasemissionen maximal zu reduzieren und verbleibende durch Negativemissionstechnologien auszugleichen. Zwischenziele sehen eine Reduktion um 75 % bis 2040 und 89 % bis 2050 (gegenüber 1990) vor.
Die Klimaschutz-Verordnung präzisiert die im Gesetz vorgesehenen Förderinstrumente und regelt spezifische Massnahmen für die Industrie und den Gebäudesektor sowie Massnahmen zur Anpassung an den Klimawandel und der klimafreundlichen Ausrichtung der Finanzflüsse.
Schwerpunkte des KlG:
- Verminderung von Treibhausgasemissionen: Unternehmen und Branchen müssen bis 2050 Netto-Null-Emissionen erreichen, wobei sowohl direkte als auch indirekte Emissionen berücksichtigt werden. Direkte Emissionen entstehen innerhalb des Unternehmens, etwa durch den Betrieb eigener Produktionsanlagen oder Firmenfahrzeuge (Scope 1). Indirekte Emissionen umfassen alle Emissionen, die ausserhalb des Unternehmens verursacht werden, beispielsweise durch den Einkauf von Strom (Scope 2). Der Bund unterstützt die Erstellung von Fahrplänen durch die Bereitstellung von Standards, Grundlagen und Beratung bis 2029.
- Förderung von Innovation und Technologien: Bis 2030 werden Technologien und Prozesse, die Treibhausgasemissionen reduzieren oder CO2 entnehmen und speichern, mittels Finanzhilfen gefördert. Unternehmen profitieren von der Förderung, wenn sie einen Netto-Null-Fahrplan erstellen und die zu fördernden Massnahmen darin aufführen. Wichtiger Unterschied: Ein subventionierter Fahrplan aus dem früheren EnergieSchweiz-Programm erfüllt nicht automatisch die strengeren Anforderungen eines Netto-Null-Fahrplans nach KlG. Bestehende Fahrpläne müssen daher geprüft und gegebenenfalls angepasst werden.
- Impulsprogramm für klimafreundliche Gebäude: Das Programm fördert den Ersatz fossiler Heizungen durch erneuerbare Systeme und unterstützt Massnahmen zur Energieeffizienz. Es ergänzt bestehende Programme wie das Gebäudeprogramm und bietet finanzielle Anreize, um den Gebäudesektor nachhaltiger zu gestalten.
- Klimafreundliche Finanzflüsse: Die Verordnung verankert freiwillige Klimatests für die Finanzbranche und stärkt die Rolle der Branche bei der Erreichung der Klimaziele.
- Netzwerk „Anpassung an den Klimawandel“: Die Zusammenarbeit zwischen Bund, Kantonen, Gemeinden, Wirtschaft und Wissenschaft wird gefördert, um klimabedingte Risiken zu mindern und die Anpassung an den Klimawandel zu vereinfachen.
Weshalb ist das KIG für Ihr Unternehmen relevant?
Die Einhaltung dieser gesetzlichen Vorgaben ist nicht nur eine Verpflichtung, sondern bietet auch die Möglichkeit, langfristig wettbewerbsfähig zu bleiben, Kosten zu reduzieren und nachhaltige Geschäftspraktiken zu etablieren.
Konkret betreffen die Vorgaben folgende Bereiche:- Verpflichtung zu Netto-Null-Emissionen
Alle Unternehmen in der Schweiz sind verpflichtet, bis 2050 ihre Treibhausgasemissionen auf Netto-Null zu senken. Dies betrifft sowohl direkte als auch indirekte Emissionen, beispielsweise aus Produktionsprozessen, Energieverbrauch und Lieferketten. Unternehmen erhalten Unterstützung bei der Entwicklung von Fahrplänen, die konkrete Massnahmen zur Erreichung von Netto-Null aufzeigen.
- Chancen durch Förderung
Unternehmen können von umfangreichen Förderprogrammen profitieren, insbesondere für:- Technologien und Prozesse zur Reduktion von Emissionen: Der Bund stellt bis 2030 Finanzhilfen für die Anwendung innovativer, klimafreundlicher Technologien bereit. Voraussetzung für die Beantragung dieser Finanzhilfen ist die Erstellung eines Netto-Null-Fahrplans durch das Unternehmen.
- Energieeffizienzprojekte im Gebäudebereich: Der Bund stellt hierfür jährlich 200 Millionen Franken zur Verfügung, befristet auf zehn Jahre, um bestehende Programme wie das Gebäudeprogramm zu erweitern und zu ergänzen.
Ihre nächsten Schritte
- CO₂-Bilanz erstellen: Erfassen Sie Ihren CO2-Fussabdruck und identifizieren Sie gezielt Möglichkeiten zur Reduktion.
- Massnahmen umsetzen: Nutzen Sie unsere Beratung, um wirkungsvolle Massnahmen zu identifizieren und effizient in die Praxis umzusetzen.
- Förderungen beantragen: Nutzen Sie staatliche Förderprogramme für Ihre Nachhaltigkeitsprojekte. Wir unterstützen Sie bei der Beantragung.
- Nachhaltigkeitsstrategie entwickeln: Integrieren Sie Klimaschutz langfristig in Ihre Unternehmensstrategie, um Wettbewerbsfähigkeit zu sichern, regulatorische Anforderungen zu erfüllen und Risiken zu minimieren.
Bleiben Sie wettbewerbsfähig und handeln Sie proaktiv. Fordern Sie unsere unverbindliche Beratung an und erfahren Sie, wie Sie vom KIG profitieren können. Gemeinsam machen wir Ihr Unternehmen fit für eine nachhaltige Zukunft.
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FAQs zum Klima- und Innovationsgesetz
Netto-Null bedeutet, dass sämtliche Treibhausgasemissionen maximal reduziert werden und verbleibende Emissionen durch Technologien oder natürliche Kohlenstoffspeicher kompensiert werden. Zunächst werden direkte Emissionen (Scope 1) und Emissionen durch Energieverbrauch (Scope 2) reduziert. Danach werden indirekte Emissionen entlang der Lieferkette (Scope 3) berücksichtigt. Der Fokus liegt auf der Reduktion, bevor ein Ausgleich erfolgt.
Ein Fahrplan dient in erster Linie der Orientierung und dem Monitoring. Zwischenziele (z. B. für 2030 oder 2040) sind nicht rechtsverbindlich und ihre Einhaltung wird nicht sanktioniert. Verbindlich werden sie nur, wenn sie Teil einer geförderten Massnahme sind – hier kann eine Nichteinhaltung zu einer (teilweisen) Rückforderung der Finanzhilfe führen.
Ja, das Netto-Null-Ziel laut KlG umfasst die maximale Reduktion von Emissionen sowie den Ausgleich verbleibender Emissionen durch NET. Ein realistischer, idealerweise linearer Aufbaupfad der Negativemissionen bis 2050 (mit Zwischenzielen) sollte im Fahrplan dargestellt werden.
Sowohl technische als auch biologische Verfahren sind erlaubt – z. B. CCS, BECCS, bio-basierte Speicher in Holzprodukten oder Böden. Wichtig ist, dass sie gemäss CO₂-Verordnung bzw. KlV anerkannt sind. Klassische Aufforstung allein gilt nicht als neuartige NET im Förderkontext.
Weitere Infos finden Sie im Faktenblatt des BAFU.
Es gibt keine fixe Liste. Die Einstufung richtet sich nach dem Stand der Technik und ist einzelfallabhängig. Prozessemissionen können erlaubt sein, wenn es derzeit keine praktikablen Vermeidungsalternativen gibt. Im Zweifel lohnt sich eine Rücksprache mit den zuständigen Behörden.
Die Richtwerte des KlG (z. B. -75% bis 2040) gelten für die Schweiz gesamt. Unternehmen orientieren sich an sektorspezifischen Zielpfaden (z. B. Gebäude, Industrie, Verkehr). Zwischenziele im Fahrplan sollten realistisch und linear geplant sein, sind aber nicht sanktionierbar.
Das KlG ist ein Rahmengesetz. Die Umsetzung und Einhaltung werden indirekt über andere Gesetze (z. B. CO₂-Gesetz) und Organe wie die Eidgenössische Finanzkontrolle überprüft. Sollte die Zielerreichung gefährdet sein, sind Anpassungen der Gesetzeslage möglich.